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   LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B ER   

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https://dejure.org/2021,1305
LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B ER (https://dejure.org/2021,1305)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B ER (https://dejure.org/2021,1305)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 21. Januar 2021 - L 7 AS 5/21 B ER (https://dejure.org/2021,1305)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 193 Abs. 1 SGG; § ... 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II; § 9 Abs. 1 SGB II; § 12 Abs. 1 SGB II; § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II; § 67 Abs. 2 S. 1 SGB II; § 21 Nr. 3 WoGG; (1974) ; § 6 Abs. 1 VStG; WoGVwV
    Vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II; Fehlende Hilfebedürftigkeit; Vereinfachtes Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren während einer Pandemie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • niedersachsen.de (Pressemitteilung)

    Hartz-IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Falscher Maßstab bei vereinfachten Hartz-IV-Anträgen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Hartz-IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten - Corona-Virus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hartz IV: Vermögensprüfung in Corona-Zeiten

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pauschaler Vermögensfreibetrag bei Hartz IV ist nicht gesetzeskonform

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Hartz-IV: Grundsätze der Vermögensprüfung in Corona-Zeiten - Corona-Vereinfachung bei Hartz IV nicht gesetzeskonform

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2021, 479

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.09.2020 - L 11 AS 415/20

    Reichweite der coronabedingten Sonderregelung des § 67 Abs 5 Satz 3 SGB II

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21
    Das vereinfachte Überprüfungsverfahren bedeutet andererseits nicht, dass allgemeine Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt - im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie - außer Kraft gesetzt werden sowie Jobcenter und Gerichte "sehenden Auges" zu Unrecht SGB II-Leistungen bewilligen bzw. zusprechen müssten, die später gemäß § 67 Abs. 5 Satz 5 SGB II aufzuheben und zu erstatten wären (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 - L 11 AS 415/20 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2020 - L 6 AS 153/20 B ER).
  • LSG Schleswig-Holstein, 11.11.2020 - L 6 AS 153/20

    Einstweiliger Rechtsschutz - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - keine

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21
    Das vereinfachte Überprüfungsverfahren bedeutet andererseits nicht, dass allgemeine Grundsätze des Grundsicherungsrechts krisenbedingt - im Sinne eines Sonderrechts der Pandemie - außer Kraft gesetzt werden sowie Jobcenter und Gerichte "sehenden Auges" zu Unrecht SGB II-Leistungen bewilligen bzw. zusprechen müssten, die später gemäß § 67 Abs. 5 Satz 5 SGB II aufzuheben und zu erstatten wären (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 - L 11 AS 415/20 B ER; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2020 - L 6 AS 153/20 B ER).
  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 C 21.12

    Wohngeld; Vermögen; erhebliches Vermögen; missbräuchlich; Inanspruchnahme;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21
    Erforderlich ist stattdessen eine eingehende Prüfung nach den individuellen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Ziels der Wohngeldgewährung, durch Subventionierung der Wohnkosten angemessenes familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern, durchzuführen (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 21/12 - juris Rz. 13 und 14).
  • BVerfG, 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19

    Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2021 - L 7 AS 5/21
    So können nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Frage des Anordnungsgrundes auch finanzielle Mittel Berücksichtigung finden, die bei der materiellen Frage der Hilfebedürftigkeit außen vor bleiben, wie z.B. die Absetzbeträge beim Einkommen gemäß § 11b SGB II. Bei dem Schonvermögen nach § 12 Abs. 2 SGB II war der Senat bislang zurückhaltend, obwohl verfassungsrechtlich gegen dessen Berücksichtigung im Eilverfahren keine Bedenken bestehen (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.06.2023 - L 3 AS 3160/21

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Sonderregelung

    Dies habe das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B ER) anscheinend genauso gesehen.

    Dem Jobcenter in einem solchen Fall eine Art fiktive Prüfung aufzuerlegen, wie sich die Erwerbssituation ohne Pandemie entwickelt hätte, ist mit dem Gesetzeszweck der Verfahrenserleichterung ebenfalls nicht vereinbar (Bienert in: NZS 2021, 479, 482).

    Die Anwendung von § 67 Abs. 1, Abs. 2 SGB II a.F. setzt daher keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Antragstellung und der Pandemie voraus (im Ergebnis offengelassen von LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B ER, juris Rn. 16).

    Die Auslegung des erheblichen Vermögens im Sinne eines Grenzbetrages von 60.000 EUR führt zu einer gut handhabbaren Regelung (Bienert in: NZS 2021, 479, 483).

    Die vereinfachten Antragsformulare verweisen bei der Frage nach erheblichem Vermögen nämlich ausdrücklich auf die von der BA herangezogenen Freibeträge (vgl. hierzu und im Folgenden Bienert in: NZS 2021, 479, 483).

    Die Annahme eines erheblichen Vermögens anhand des Kriteriums, ob "für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist" (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.01.2021 - L 7 AS 5/21 B ER, juris Rn. 17) bleibt einen greifbaren Maßstab schuldig, da sie den Begriff der "Erheblichkeit" lediglich durch andere abstrakte Umschreibungen ersetzt ("für jedermann offenkundig" bzw. "nicht gerechtfertigt"), wodurch sich kein Erkenntnisgewinn ergibt.

    Die Abweichung von dem Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.01.2021 in einem auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Verfahren (L 7 AS 5/21 B ER) bezüglich der Auslegung von § 67 Abs. 2 SGB II a.F. stellt keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG dar.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2021 - L 14 AS 63/21

    Einstweiliger Rechtsschutz - Folgenabwägung - Grundpfandrecht - dingliche

    Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass der von dem Antragsteller angeführte Vermögensfreibetrag von 60.000 Euro, der für die vorliegend zu prüfende Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB II benannt ist, weder im Gesetzeswortlaut noch in dessen Begründung eine Stütze findet (vgl. Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Januar 2021 - L 7 AS 5/21 B ER -, juris Rn. 17).
  • SG Trier, 24.02.2023 - S 4 AS 131/22

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Sonderregelung

    Erheblich in diesem Sinne sei daher Vermögen dann, wenn die Nichtberücksichtigung der Vermögenswerte mit der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II nicht mehr zu vereinbaren sei (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 21.1.2021, L 7 AS 5/21 B ER - juris Rn. 17).
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